Erbrecht
Erbschaftssteuerfragen
Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt:
Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt:
- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkung unter Lebenden;
- die Zweckzuwendung;
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Als Erwerb von Todes wegen gilt:
- der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund Erbersatzanspruchs (nach früherem Recht), durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
- sonstige Erwerbe die wie Vermächtnisse zu behandeln sind;
- jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Als Schenkung unter Lebenden gilt:
- jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
- was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
- was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
- die Bereicherung die ein Ehegatte durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt;
- was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird;
- was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird;
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
- der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden;
- was bei der Aufhebung einer Stiftung oder bei der Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird;
- was als Abfindung für aufschiebend bedingt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall eines betagten Vermächtnisses handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.